Digitaler Nachlass
„Digitaler Nachlass“ – ein schöner Begriff!
Auf den ersten Blick scheint er einen Widerspruch in sich zu bergen. „Nachlass“, das war bisher immer etwas Greifbares – ein Haus, ein Fernseher oder ein Paar alte Socken.
Gut, bei Bankkonten oder Aktiendepots wurde es schon etwas abstrakt, aber bei beiden konnte man letztlich Geld in Händen halten. Bei digitalen Daten ist das anders und auch der Umgang damit ist teilweise schwierig.
Was ist das?
Schauen wir zunächst, da wir uns in einer digitalen Welt befinden, bei wikipedia nach, über was wir eigentlich gerade sprechen:
Als Digitaler Nachlass werden Accounts und Daten im Internet bezeichnet, die nach dem Tode des Benutzers weiter bestehen bleiben. Dazu zählen insbesondere Dienste, die auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, YouTube, XING, Google+, WKW, usw., E-Mail-Diensten oder Partnervermittlungen bereitgehalten werden. Die Rechte gehen an die Erben über.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt anzugeben, wo Zugangsdaten sozialer Netzwerke zur eventuellen Löschung eines Profils hinterlegt sind.
Zum einen geht es also um Accounts, also Nutzerkonten, die zum Beispiel bei Facebook angelegt wurden. üblicherweise wird ein solcher Account mit einem Passwort und weiteren sogenannten Login-Daten geschützt, damit nicht Hinz und Kunz Zugriff auch meine Daten haben.
Was kann ich tun?
Nun ist aber der Inhaber gestorben und die Erben möchten gerne Zugriff auf diesen Account bekommen. Das kann zum einen dazu dienen, den Account komplett zu löschen, oder ihn zum Beispiel als Gedenkseite weiterzuführen.
Mittlerweile ist es üblich, das man nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Netzwerken angemeldet ist. Am einfachsten wäre es tatsächlich, wenn man nun dem Rat der Verbraucherzentrale folgt und irgendwo eine Liste mit Passwörtern hinterlegt, die nur im Todesfall zu öffnen ist.
Leider ist dies selten der Fall.
Zunächst bietet sich eine ganz normale Abmeldung unter Vorlage einer Sterbeurkunde an. Die Adressen (meist in Deutschland) erhält man auf den jeweiligen Seiten. Es muss dem Betreiber der jeweiligen Plattform nur mitgeteilt werden, ob der Account gelöscht werden soll, oder ob die Zugangsdaten angefordert werden. In der Regel klappt das gut.
Beim nächsten Punkt geht es um Daten, die ich erworben habe. Häufigstes Beispiel sind Musikstücke, die über verschiedene Anbieter auf diverse Geräte (PC, iPad, Smartphones) heruntergeladen werden und in das Eigentum bzw. den Besitz des Verstorbenen übergegangen sind. Hier gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei anderen immateriellen Werten (Konten etc.) das das Eigentum den Erben zusteht.
Was allerdings Millionen von Nutzern nicht klar ist: Die Songs gehören ihnen nicht, sie sind von Apple nur gemietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbietet Apple Vermietung, Verleihung, Verkauf, Lizenzierung, Vertrieb und übertragung erworbener Inhalte. Damit ist auch eine Vererbung ausgeschlossen. Eine Problematik, die nicht nur Songs (Lieder) betrifft, sondern alle Arten digitaler Güter, zum Beispiel Filme, Hörbücher und eBooks.
Hier ist es also besonders wichtig, dass man die Passwörter kennt und das entsprechende Nutzerkonto weiterführt als wäre nichts gewesen. Hat man das Passwort nicht, kann man nur hoffen, dass die entsprechenden Dateien so abgespeichert sind, dass man sie weiter verwenden kann. Bei Musikstücken gibt es zum Teil digitale Rechteverwaltungen, die ein Kopieren begrenzen oder verhindern. Bei reinen Onlinemusikdiensten wird ein bereits gezahltes Guthaben in den seltensten Fällen erstattet werden.
Das Urheberrecht
Rechtlich sehr schwierig sind auch die Fragen des Urheberrechtes. Der Verstorbene kann zum Beispiel gegen das Urheberrecht verstoßen haben, indem er als Profilbild statt seines Fotos ein Bild von Donald Duck gesetzt hat. Das reicht für eine Abmahnung durch findige Rechtsanwälte, die sich auf so etwas spezialisiert haben!
Das Urheberrecht steht aber natürlich auch dem Verstorbenen bzw. seinen Erben zu. Das gilt z. B. für Fotos oder Videos, die vom Verstorbenen selbst angefertigt wurden und im Internet veröffentlicht werden. Das Urheberrecht erlischt gem. §64 Urheberrechtsgesetz erst 70 Jahre nach seinem Tod.
Schwierig wird es aber teilweise dadurch, dass sich z. B. Facebook sogenannte „einfache“ Nutzungsrechte mit der Veröffentlichung abtreten lässt und dadurch im bestimmten Rahmen diese Bilder verwenden darf. Ganz kompliziert wird es dann, wenn es sich bei dem Bild um eine eingetragene Marke oder ein Warenzeichen handelt.
Wenn es in diesen Bereichen Probleme gibt, also etwa jemand das Bild eines Verstorbenen missbräuchlich verwendet, oder ein Vertrag aufgelöst werden soll, kann die Einschaltung eines Anwaltes oft die bessere Wahl sein.
„Clouds“ und e-Mails
Ein weiterer, sehr schwieriger Bereich sind die sogenannten Clouds, zu Deutsch „Wolken“. Das sind Speicherplätze auf die ich von verschiedenen Geräten zugreifen kann (PC, Smartphone usw.). Die entsprechenden Speicher stehen irgendwo auf der Welt. Problematisch ist, dass auf solchen Clouds zunehmend wichtige Daten wie zum Beispiel Geschäftspost gespeichert werden wird. Auch hier sollte man zunächst versuchen, den Betreiber mittels Sterbeurkunde zur Herausgabe der Passwörter zu bewegen.
Ähnlich gelagert ist die Thematik bei eMails. Auch hier arbeiten viele Menschen mittlerweile mit unterschiedlichen Anbietern zusammen, von denen viele ihre Dienste unentgeltlich anbieten. Hier gilt es, erst einmal heraus zu finden, bei wem denn überhaupt eMail-Konten bestanden haben. Auch das geht eigentlich nur mit einem Blick auf die Festplatte des PC.
Überhaupt ist der heimische PC ein Hauptbestandteil unseres „digitalen Erbes“. Verlassen wir also das Internet und begeben uns auf die Festplatte eines Computers. Hier wird der Nutzer regelmäßig alle wichtigen und unwichtigen Dinge seines Lebens gespeichert haben. Erst einmal interessieren uns die wichtigen Dinge. Häufig muss man sich hier erst einmal Zugang verschaffen.
Wenn man sich – und das ist nun wirklich keine Schande – den tieferen Umgang mit der Technik nicht zutraut; was dann?
Es gibt mittlerweile Firmen (zum Beispiel SEMNO.DE, digitaler-nachlass.com, columba u. a.), die sich auf solche Dinge spezialisiert haben. Bei diesen kann man den PC einsenden (entsprechende Verpackung wird zugeschickt) und unterschiedliche Prüf- und Bearbeitungsaufträge erteilen. Die Kosten können sich je nach Art des Auftrages schnell zu einigen hundert Euro summieren.
In jedem Fall ist es wichtig, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Soziale Netzwerke, eMails, Internet und Co werden immer wichtigere Bestandteile unseres Lebens.
Selbstverständlich helfen und unterstützen wir Sie auch gerne in diesen Bereichen.
Fragen Sie uns!
Weiterführende Informationen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Digitaler_Nachlass
http://www.digitaler-nachlass.com/
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-04/digitales-erbe-google